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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

 

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichenden oder ergänzenden Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabreden wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sie gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

I. Angebot und Abschluss

  1. Unsere Angebote sind stets unverbindlich („freibleibend“). Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots aufzufassen. Der Auftrag ist durch uns erst angenommen, wenn er unsererseits schriftlich bestätigt wird.
  2. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere Auftragsbestätigung allein maßgebend. Abänderungen bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung.

II. Preise

  1. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Umsatzsteuer. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis besonders berechnet und nicht zurückgenommen. Bei Lieferungen unter € 50,- Warenwert wird zusätzlich ein Verwaltungskostenzuschlag von € 15,- berechnet.
  2. Unsere Preise sind Tagespreise und beruhen auf den gegenwärtigen
    Kostenbestandteilen für Materialien, Löhne und Gemeinkosten. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsabschluss und haben sich die Kosten bis zum Tage der Auslieferung geändert, so sind wir berechtigt, unsere dann gültigen Tagespreise in Rechnung zu stellen.
  3. Zölle, Umsatz- und sonstige Steuern und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

III. Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum, falls keine anders lautenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Für Exportgeschäfte gelten gesonderte Vereinbarungen.
  2. Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet.
  3. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt des Zahlungseingangs und der Diskontmöglichkeit. Diskont-und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er, unbeschadet aller uns sonst zustehenden Rechte, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 1% pro Monat auf den noch offenstehenden Betrag zu zahlen. Soweit wir Fälligkeitszinsen verlangen können, ist der gleiche Zinssatz vereinbart.
  5. Ist der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor, oder wird die Eröffnung eines Vergleichs-oder Insolvenzverfahrens beantragt oder löst er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, so werden alle offenstehenden Forderungen sofort zahlbar.
    Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Tritt eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers ein, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen unserer Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Kommt der Besteller mit der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Verzug, so können wir nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich - bei Vorliegen aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - um eine Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Ebenso sind Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  7. Stehen dem Besteller wegen mangelhafter Leistung Gewährleistungsansprüche nach Maßgabe dieser Bedingungen zu, so kann er an der von ihm geschuldeten Zahlung ein ihm gesetzlich zustehendes Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe eines Betrages geltend machen, der in einem angemessenen Verhältnis zu der durch die aufgetretenen Mängel bewirkten Wertminderung steht. Auch dieses Recht ist ausgeschlossen, wenn wir unsere Gewährleistungspflicht wegen der betreffenden Mängel anerkannt und in angemessener Höhe Sicherheit geleistet haben, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann.

IV. Lieferpflicht

  1. Hat der Besteller eine Anzahlung zu leisten oder den Nachweis der Sicherstellung der Finanzierung zu erbringen, so beginnt eine vereinbarte Lieferfrist erst zu laufen, wenn der Besteller diese Verpflichtungen erfüllt hat. Weitere Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist ist das Vorliegen aller vom Besteller beizubringenden Unterlagen und Genehmigungen sowie die Erfüllung aller sonstigen Mitwirkungspflichten.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir zu ihrem Ablauf mindestens Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt haben
  3. Durch nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
  4. Unvorhergesehene Hindernisse, die nicht durch unseren Willen bedingt sind, wie z.B. höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Streiks und sonstige Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung nachweisbar bestellter Waren sowie im Rahmen eines Arbeitskampfes erforderlich gewordene Aussperrung führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Die vorerwähnten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges entstehen.
  5. Teillieferungen sind zulässig.
  6. Geraten wir mit unserer Leistungspflicht in Verzug so gelten folgende Regelungen: Wir haften dem Besteller auf Schadensersatz, sofern der Verzug auf vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verschulden beruht. Bei bloßer Fahrlässigkeit kann der Besteller Ersatz des ihm entstandenen Schadens nur bis zu einem Höchstbetrag von 0,5% für jede vollendete Woche der Verspätung bis zur Höhe von im ganzen 5% des Wertes desjenigen Teiles der Gesamtlieferung verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich genutzt werden konnte. Ist der Besteller Kaufmann, so ist eine Haftung auf Schadensersatz bei bloß fahrlässig verschuldetem Verzug ausgeschlossen. Gleiches gilt bei grober Fahrlässigkeit es sei denn, der Verschuldungsvorwurftrifft unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. Das Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.

V. Gefahrenübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr für den Liefergegenstand geht spätestens mit dem Verlassen unseres Werkgeländes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn lediglich Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder die Anfuhr übernommen haben.
  2. Wenn sich die Versendung des Liefergegenstandes infolge von Umständen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Angelieferte Gegenstände sind entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen oder wenn es sich nur um Teillieferungen handelt. Die Rechte des Bestellers aus unserer Mängelhaftung bleiben hiervon unberührt.

VI. Annahmeverzug des Bestellers

Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so können wir – unbeschadet aller sonstigen Rechte -

  1. Nach sofortiger Rechnungsstellung die Bewirkung unserer Leistung verweigern, solange nicht der Besteller das von ihm geschuldete Entgelt vollständig erbracht hat.
  2. Nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. Machen wir in diesem Fall nicht mehr als 15% der Vertragssumme als Schaden geltend, so bedarf dieser keines Nachweises, dem Besteller bleibt vorbehalten, den Beweis zu führen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vereinbarte Pauschale.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Befriedigung aller Forderungen -auch Nebenforderungen -aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung.
  2. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verarbeitet so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.
  3. Der Besteller darf Gegenstände, auf denen unser Eigentumsvorbehalt ruht, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die Vorbehaltsware darf nur unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußert werden. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung oder bei erkennbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bestellers. Das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, sobald er in Zahlungsverzug gerät, die Vorbehaltsware unsachgemäß behandelt oder bei sonstigem vertragswidrigen Verhalten. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu geben. Der Besteller hat uns alle zur Wahrung unserer Eigentumsrechte sonst erforderlichen Informationen zu erteilen.
  5. Veräußert der Besteller die Ware weiter, verwendet er sie zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages oder vermietet er sie, so tritt er uns hiermit seine daraus entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer sämtlichen Ansprüche ab. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Abtretung den Kunden bekannt zu geben, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller.
  6. Übersteigt der Wert der Sicherungen unserer Ansprüche gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 25%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, uns zustehende Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben.

VIII. Haftung für Mängel der Lieferungen

Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

  1. Die Ware ist vom Besteller unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen geltend zu machen. Maßgebend sind die jeweiligen Datenblätter zu den einzelnen Materialien, die dem Besteller auf einfaches Anfordern zur Verfügung gestellt werden. Die Anforderung von Materialmustern vor Vertragsabschluss wird empfohlen. Nach der Entdeckung von Mängeln ist die Benutzung des Vertragsgegenstandes sofort einzustellen, wenn dies zur Vermeidung weiterer Schäden geboten ist.
  2. Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge unsachgemäßer Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen. Eine Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn am Vertragsgegenstand Änderungen oder Reparaturen vom Besteller oder von einem Dritten ohne unser Einverständnis vorgenommen worden sind.
  3. Bei Ersatzteillieferungen übernehmen wir, wenn der Besteller Kaufmann ist, eine Gewährleistung nur für die Dauer von drei Monaten.
  4. Soweit ein Gewährleistungsanspruch besteht, sind wir verpflichtet, die fehlerhaften Teile nachzubessern oder - nach unserer Wahl - den Liefergegenstand oder den fehlerhaften Teil durch einen mangelfreien zu ersetzen.
  5. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen sowie zur Lieferung und zum Einbau von Ersatzteilen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
  6. Handelt es sich bei unseren Lieferungen um Fremderzeugnisse, so behalten wir uns die Möglichkeit vor, die uns gegenüber dem Zulieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche zur Erfüllung unserer Gewährleistungsverpflichtungen an den Besteller abzutreten. Der Besteller darf uns in diesem Fall auf Gewährleistung erst in Anspruch nehmen, wenn es ihm nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die ihm abgetretenen Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Wir werden dem Besteller auf Aufforderung alle zur Durchführung der Gewährleistungsansprüche erforderlichen Informationen übermitteln und die in Absprache mit uns gemachten Aufwendungen, sofern sie zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich werden, erstatten.
  7. Schlägt die von uns geschuldete Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Ein Fehlschlagen liegt vor, wenn
    a) ein bestimmter Mangel trotz mehrfacher Versuche durch Nachbesserung oder Ersatzleistung nicht beseitigt werden konnte und der Besteller uns erfolglos eine angemessene Nachfrist mit der Bestimmung gesetzt hat, er werde nach Fristablauf seine Recht auf Wandlung oder Minderung ausüben;
    b) bezüglich dieses Mangels Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen von uns trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung seitens des Bestellers nicht vorgenommen worden sind und uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der Bestimmung setzt, er werde nach Fristablauf sein Recht auf Wandlung oder Minderung geltend machen;
    c) die Beseitigung des Mangels von uns ausdrücklich und endgültig verweigert wird, oder seine Beseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nachgewiesenermaßen unmöglich ist.
  8. Wir können die Beseitigung von Mängeln ohne Rechtsnachteile verweigern, sofern der Besteller von ihm geschuldete Zahlung in einem Umfang zurückhält, der in keinem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
  9. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um gebrauchte Ware, so ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
  10. Wir übernehmen keinerlei Haftung und Gewähr dafür, dass die von uns gelieferten Erzeugnisse technischen Anforderungen und Normen entsprechen, die aufgrund gesetzlicher oder anderer Vorschriften in dem Land, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, bestehen, falls nicht der vorgesehene Gebrauch und die Zweckbestimmung dieser Erzeugnisse sowie diese technischen Anforderungen oder Normen ausdrücklich im Auftrag und in der Auftragsbestätigung durch uns erwähnt sind und uns vor Annahme des Auftrages ein Exemplar dieser Bestimmungen übersandt wurde.
  11. Eine weitergehende Gewährleistung wird von uns nicht übernommen. Insbesondere kann der Besteller keinen Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens verlangen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Ersatzanspruch wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft begründet ist, auch in diesem Falle sind - sofern nicht falsche Zusicherung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten erfolgt ist -Ansprüche auf Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ausgeschlossen, wenn der Besteller Kaufmann ist.

IX. Recht des Kunden auf Rücktritt

  1. Wird die uns obliegende Leistung unmöglich, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist der Besteller hierzu nur berechtigt, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  2. Befinden wir uns in Leistungsverzug und gewährt uns der Kunde eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

X. Eigenes Rücktrittsrecht wegen unvorhergesehener Ereignisse

Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer IV. 4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller in einem solchen Falle nicht zu.

XI. Schadensersatz wegen verschuldeter Unmöglichkeit

Bei von uns zu vertretender ganzer oder teilweiser Unmöglichkeit schulden wir dem Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz, sofern uns vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zuzurechnen ist.


Haben wir die Unmöglichkeit bloß fahrlässig verschuldet, so wird der Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Schadens auf 20% der Gegenleistung beschränkt, die mit dem Besteller für den betroffenen Teil der Leistung vereinbart war.


Ist der Besteller Kaufmann, so ist der Schadensersatzanspruch bei bloß fahrlässig verschuldeter Unmöglichkeit ausgeschlossen. Gleiches gilt bei grober Fahrlässigkeit, es sei denn, der Verschuldensvorwurf trifft unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.

XII. Schutzrechte Dritter

Bei Aufträgen auf Erzeugnisse, deren Konstruktion oder Zusammensetzungsmerkmale uns der Käufer vorschreibt, trägt er die Verantwortung dafür, dass die Konstruktion oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. Der Käufer stellt uns von allen eventuellen Ansprüchen Dritter insoweit frei.

XIII. Ausschluss weitergehender Ansprüche

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten vollständig alle Ansprüche auf Rücktritt, Wandlung, Minderung oder Schadensersatz, die dem Besteller aus dem Vertragsverhältnis zustehen können. Soweit diese Verkaufs- und Lieferbedingungen Ansprüche nicht gewähren, sind derartige Ansprüche ausgeschlossen, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Vorschriften den Ausschluss verbieten.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist immer, auch wenn die Lieferung frachtfrei vereinbart ist, Wiesbaden. Gerichtsstand ist bei Vollkaufleuten -auch Wechsel-und Scheckklagen -ausschließlich Wiesbaden.

XV. Salvatorische Klausel

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen lässt die Rechtswirksamkeit der übrigen unberührt. Die ungültigen Bestimmungen sind so umzudeuten bzw. den veränderten Verhältnissen anzupassen, dass der mit ihnen erstrebte wirtschaftliche Erfolg nach Möglichkeit erreicht wird.

Stand: November 2023

 

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